Meldeschein, Kurbeitrag, Statistik: Wer ist wofür zuständig?
Der Beitrag ordnet die Aufgaben von Vermietern, Gästen, Gemeinden, Meldebehörden und Statistischen Landesämtern. Er hilft dabei, Rückfragen direkt der richtigen Stelle zuzuordnen.
Bei Meldeschein, Kurbeitrag und Beherbergungsstatistik tauchen oft dieselben Namen auf, doch die Zuständigkeiten sind verschieden. Wer vor der Anreise sauber trennt, welche Daten für welchen Zweck erhoben werden, vermeidet doppelte Einträge, falsch adressierte Rückfragen und spätere Korrekturen.
Entscheidend sind die jeweils geltende Rechtsgrundlage, die örtliche Satzung und der konkrete Bescheid. Besonders wichtig ist die zeitliche Einordnung: Die besonderen melderechtlichen Vorgaben für Beherbergungsstätten nach dem Bundesmeldegesetz gelten seit dem Jahreswechsel 2025 nicht mehr. Kommunale Verfahren für Kurbeitrag und Gästekarte sowie die amtliche Statistik bestehen davon unabhängig weiter. Die Einordnung beruht auf den Angaben unseres Autors und ersetzt bei einer konkreten Forderung der Gemeinde oder Statistikstelle nicht die Prüfung der dort genannten Rechtsgrundlage.
Der Beherbergungsbetrieb ist die meldende Stelle für seine Gäste
Bis Ende 2024 regelten Paragraf 29 und Paragraf 30 Bundesmeldegesetz besondere Meldescheine in Beherbergungsstätten. Der Betreiber der Beherbergungsstätte war dabei die Stelle, die den besonderen Meldeschein bereithielt, die vorgeschriebenen Angaben aufnahm und die Unterlagen nach den damaligen Regeln verwahrte. Das betraf insbesondere beherbergte ausländische Gäste.
Diese Vorschriften sind zum Jahresbeginn 2025 aufgehoben worden. Für die gewöhnliche touristische Übernachtung besteht deshalb heute keine allgemeine Pflicht mehr, einen besonderen Meldeschein nach dem Bundesmeldegesetz für ausländische Gäste zu führen. Auch eine Kopie des Passes lässt sich daraus nicht ableiten.
Kommunale Anmeldung ist etwas anderes als ein Meldeschein nach dem Bundesmeldegesetz
Die Aufhebung der bundesrechtlichen besonderen Meldescheine bedeutet nicht, dass ein Vermieter gar keine Gastdaten mehr erfassen darf oder muss. Kurorte und Tourismusgemeinden können auf Grundlage ihres Landeskommunalabgabenrechts und ihrer Satzung Angaben verlangen, die für Kurbeitrag, Gästebeitrag, Gästekarte oder Übernachtungsstatistik der Kommune benötigt werden.
Die Gemeinde kann hierfür ein eigenes Anmeldeformular, ein Onlineportal oder eine Meldeliste vorgeben. Diese kommunale Gästeanmeldung ist rechtlich nicht mit dem früheren besonderen Meldeschein nach dem Bundesmeldegesetz gleichzusetzen. Prüfen Sie deshalb schon vor der ersten Anreise, welche Angaben Ihre Satzung verlangt, wer melden muss und welche Frist gilt. Für den Übergang und die aktuelle Rechtslage hilft auch der Beitrag Meldescheinpflicht seit 2025: Was sich für Vermieter ändert.
Verantwortung des Vermieters praktisch vorbereiten
Der Betrieb bleibt für die Daten verantwortlich, die er gegenüber der Gemeinde oder einer Statistikstelle abgibt. Übernimmt eine Reinigungskraft, eine Agentur oder ein Buchungsportal einzelne Arbeitsschritte, verlagert das die öffentlich rechtliche Auskunfts- oder Abrechnungspflicht nicht automatisch. Maßgeblich sind die Satzung, der Heranziehungsbescheid und gegebenenfalls die statistische Aufforderung.
- Halten Sie die aktuell geltende Kurbeitrags- oder Gästebeitragssatzung bei Ihren Monatsunterlagen bereit.
- Notieren Sie je Buchung Anreise, Abreise, Personen, beitragspflichtige Übernachtungen und den Grund einer möglichen Befreiung oder Ermäßigung.
- Dokumentieren Sie, wann und auf welchem Weg Sie an Gemeinde oder Statistikstelle gemeldet haben.
- Bewahren Sie Änderungen nachvollziehbar auf, statt einen bereits abgerechneten Wert nur zu überschreiben.
Ausländische Gäste müssen die verlangten Angaben bereitstellen
Nach der früheren Fassung von Paragraf 30 Bundesmeldegesetz mussten beherbergte ausländische Gäste die für den besonderen Meldeschein verlangten Angaben machen. Sie hatten außerdem einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz vorzulegen. Der Betreiber hatte die Angaben anhand dieses Dokuments zu prüfen, soweit das Gesetz dies vorsah.
Diese besondere Mitwirkungspflicht und die Pflicht zur Passvorlage bestanden im Rahmen der aufgehobenen besonderen Meldescheine. Für eine heute geführte kommunale Kurbeitragsanmeldung folgt keine allgemeine Passkontrollpflicht aus dem Bundesmeldegesetz. Verlangt eine Gemeinde Angaben zur Berechnung oder zur Ausgabe einer Gästekarte, ergibt sich die Mitwirkung vielmehr aus der jeweils einschlägigen Satzung und dem dort geregelten Verfahren.
Angaben nicht schätzen, sondern vor Abrechnung klären
Bitten Sie Gäste frühzeitig um die Angaben, die Ihre Gemeinde tatsächlich benötigt. Dazu können je nach Satzung Namen, Aufenthaltszeitraum, Zahl der Übernachtungen, Alter oder ein Nachweis für eine Befreiung gehören. Welche Daten zulässig und erforderlich sind, unterscheidet sich nach Bundesland und Gemeinde.
Fehlen Angaben, sollten Sie den Sachverhalt vor der Abrechnung klären und die Rückfrage festhalten. Der Vermieter sollte weder eine Befreiung selbst erfinden noch ein fehlendes Merkmal durch Vermutung ersetzen. Bei Zweifeln über die Anerkennung eines Nachweises entscheidet die zuständige Gemeindeverwaltung nach ihrer Satzung, nicht der Gast und nicht die Meldebehörde.
Die Gemeinde bestimmt Beitragssatz und Abrechnungsweg
Kurbeitrag und Gästebeitrag beruhen regelmäßig auf kommunalem Satzungsrecht. Die Ermächtigung zur Erhebung folgt aus dem jeweiligen Kommunalabgabenrecht des Bundeslandes. Der Gemeinderat oder das sonst nach Landesrecht zuständige kommunale Vertretungsorgan beschließt die Satzung.
In der Satzung stehen typischerweise der Kreis der Beitragspflichtigen, Beitragssätze, Befreiungen, Ermäßigungen, Meldewege, Fälligkeiten und Pflichten des Beherbergungsbetriebs. Deshalb lässt sich weder ein einheitlicher Satz noch ein einheitlicher Abrechnungszeitpunkt für alle Kurorte nennen. Auch die Frage, ob der Gastgeber den Beitrag lediglich einzieht oder daneben für nicht abgeführte Beträge einstehen muss, richtet sich nach der konkreten Satzung.
Die Verwaltung beantwortet Verfahrensfragen
Für Formulare, Zugangsdaten, Abgabefristen, Korrekturen und die Behandlung eines einzelnen Aufenthalts ist die von der Gemeinde benannte Fachverwaltung zuständig. Das kann etwa die Kurverwaltung, die Tourist Information, die Kämmerei, die Gemeindekasse oder eine andere Stelle sein. Der Name der Stelle ist weniger wichtig als die Zuständigkeit, die in Satzung, Bescheid oder Portal genannt wird.
| Frage | Erste zuständige Stelle |
|---|---|
| Welcher Beitragssatz gilt für diesen Aufenthalt? | Gemeindeverwaltung oder Kurverwaltung nach Satzung |
| Wie wird eine Befreiung nachgewiesen? | Gemeindeverwaltung oder die in der Satzung benannte Stelle |
| Wohin wird der eingezogene Betrag abgeführt? | Gemeindekasse oder bezeichnete Abrechnungsstelle |
| Wie wird eine bereits abgegebene Abrechnung berichtigt? | Die für das kommunale Meldeverfahren zuständige Fachverwaltung |
Arbeiten Sie mit einer aktuellen Satzungsfassung, nicht mit einem alten Bescheid oder einer Erinnerung aus dem Vorjahr. Legen Sie zusätzlich einen Fristenkalender an, in dem Sie Abrechnungstermine, Zahlungsziele und Erinnerungen vermerken. Der Fristenkalender für Kurbeitrag und Beherbergungsstatistik zeigt, wie sich diese wiederkehrenden Termine getrennt erfassen lassen.
Die Meldebehörde ist nicht die Abrechnungsstelle für den Kurbeitrag
Die Meldebehörde handelt im Meldewesen nach dem Bundesmeldegesetz. Sie ist für melderechtliche Aufgaben zuständig, etwa bei An- und Abmeldungen einer Wohnung. Eine Ferienunterkunft und ein touristischer Aufenthalt lösen aber nicht automatisch einen Vorgang aus, für den die kommunale Meldebehörde die richtige Anlaufstelle wäre.
Der Kurbeitrag ist dagegen eine kommunale Abgabe nach Satzungsrecht. Für seine Abrechnung ist normalerweise die Gemeindekasse oder die fachlich zuständige Gemeindeverwaltung zuständig. Selbst wenn beide Stellen in derselben Kommune sitzen, sind Rechtsgrundlage, Aktenführung und Ansprechpartner verschieden.
Rückfragen gezielt zuordnen
Eine Frage nach einem Wohnsitz, einer melderechtlichen Anmeldung oder einer Auskunft aus dem Melderegister gehört zur Meldebehörde. Eine Frage nach Übernachtungszahlen, Beitragspflicht, Gästekarte, Ermäßigung oder Zahlungsweg gehört an die in der Satzung bezeichnete Stelle. Schicken Sie nicht vorsorglich dieselben Gästelisten an mehrere kommunale Stellen, sondern übermitteln Sie nur die Daten, die das jeweilige Verfahren verlangt.
Für fehlerhafte Kurbeitragsangaben ist daher nicht die Meldebehörde die Stelle, die über Nachforderung, Berichtigung oder eine mögliche Haftung entscheidet. Maßgeblich sind die kommunale Satzung und gegebenenfalls ein Abgabenbescheid. Bewahren Sie die Buchungsbestätigung, die Gästeangaben und die Abrechnung so auf, dass Sie Abweichungen erklären können.
Das Statistische Landesamt fordert die Beherbergungsmeldung an
Die monatliche Beherbergungsstatistik ist von der kommunalen Kurbeitragsabrechnung getrennt. Ihre bundesrechtliche Grundlage ist das Gesetz zur Durchführung einer Statistik über die Beherbergung im Reiseverkehr, kurz Beherbergungsstatistikgesetz. Die Statistischen Landesämter führen die Erhebung für die berichtspflichtigen Beherbergungsstätten durch.
Ob eine Ferienwohnung oder ein kleiner Betrieb berichtspflichtig ist, hängt nicht allein davon ab, ob vermietet wird. Das Beherbergungsstatistikgesetz und die konkrete Aufforderung des Statistischen Landesamts sind entscheidend. Berichtsstellen erhalten die erforderlichen Informationen gewöhnlich unmittelbar vom zuständigen Landesamt, einschließlich Kennung, Meldeweg und Termin.
Auskunftspflicht nur bei berichtspflichtiger Stelle
Ist Ihr Betrieb als berichtspflichtig herangezogen, müssen Sie die verlangten Angaben vollständig, richtig und fristgerecht übermitteln. Das Statistische Landesamt ist dann der richtige Ansprechpartner für Fragen zur Erhebung, zum elektronischen Meldeverfahren, zu Berichtigungen und zu Auffälligkeiten in der Plausibilitätsprüfung. Die Gemeinde kann diese Zuständigkeit nicht durch ihre Kurbeitragssatzung ersetzen.
Statistische Angaben und Kurbeitragsdaten können ähnliche Werte enthalten, etwa Gästeankünfte und Übernachtungen. Die Begriffe, Stichtage und Abgrenzungen müssen trotzdem nicht deckungsgleich sein. Übertragen Sie daher keine Summen blind von einer Abrechnung in die andere. Prüfen Sie stets die Erläuterungen des Landesamts und führen Sie eine belastbare Ausgangsliste. Welche Unterlagen dafür sinnvoll sind, erläutert der Beitrag Unterlagen für Ferienvermieter: Inhalte und Aufbewahrung.
Der Steuerberater verarbeitet Unterlagen, ersetzt aber keine Primärdaten
Ein Steuerberater kann Buchführung, Umsatzsteueraufzeichnungen und Steuererklärungen auf Grundlage der übergebenen Unterlagen bearbeiten. Er kann jedoch nicht zuverlässig entscheiden, wie viele Übernachtungen tatsächlich stattgefunden haben, welche Gäste befreit waren oder ob ein kommunaler Beitrag nach einer örtlichen Satzung richtig berechnet wurde, wenn die Grunddaten fehlen.
Die Primärdaten entstehen im Vermietungsbetrieb: Buchungsdaten, Anreise und Abreise, Stornierungen, Änderungen während des Aufenthalts, Zahlungseingänge, Befreiungsnachweise und die an Gemeinde oder Landesamt abgegebenen Meldungen. Diese Unterlagen müssen vollständig, verständlich und untereinander nachvollziehbar sein. Die steuerlichen Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten sind von den Vorgaben einer kommunalen Satzung oder statistischen Erhebung zu unterscheiden.
Eine Quelle für alle Auswertungen schaffen
Führen Sie eine Gästeliste als führende Aufzeichnung und leiten Sie daraus die jeweiligen Auswertungen ab. Vor dem Monatsabschluss vergleichen Sie Buchungen, Abreisen, Stornierungen, kommunale Abrechnung und gegebenenfalls Statistikmeldung. So fallen Differenzen auf, bevor eine Meldung versandt oder ein Betrag abgeführt wird.
Übergeben Sie dem Steuerberater nicht nur eine Endsumme, sondern eine nachvollziehbare Zusammenstellung mit den zugehörigen Belegen. Bei Satzungsfragen bleibt die Gemeinde die fachliche Anlaufstelle, bei Statistikfragen das Statistische Landesamt. Der Steuerberater verarbeitet die betrieblichen Folgen dieser Daten, er ersetzt weder die kommunale Entscheidung noch die Auskunft gegenüber der Statistik.
Zuständigkeiten vor der Anreise festlegen und Meldungen aus einer Liste ableiten
Die klare Zuordnung spart vor allem Nacharbeit: Das Bundesmeldegesetz begründet seit 2025 keine besonderen Meldescheine für ausländische Feriengäste mehr. Die Gemeinde entscheidet durch Satzung über Kurbeitrag oder Gästebeitrag und ihr Abrechnungsverfahren. Die Meldebehörde ist dafür nicht die Abrechnungsstelle. Das Statistische Landesamt verantwortet seine eigene Erhebung, soweit Ihr Betrieb berichtspflichtig ist. Der Steuerberater benötigt belastbare Unterlagen, kann die fehlenden Ausgangsdaten aber nicht erzeugen.
Prüfen Sie jetzt Satzung, Ansprechpartner, Fristen und Ihre führende Gästeliste, bevor die nächste Anreise beginnt. Mit Gastblatt für Gästeanmeldung, Kurbeitragsabrechnung und Statistikmeldung aus einer Gästeliste entstehen diese Arbeitsschritte nicht aus drei getrennten Zettelstapeln. Wenn Sie eine Vorführung sehen oder frühen Zugang erhalten möchten, nutzen Sie das Kontaktformular auf der Kontaktseite.


