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Ausländische Feriengäste: Was § 29 BMG für Vermieter regelt

Der Beitrag erklärt die besondere Meldescheinpflicht für ausländische Gäste in Beherbergungsstätten. Er übersetzt die Vorschriften des Bundesmeldegesetzes in einen Ablauf für kleine Ferienvermietungen.

Gast legt bei der Ankunft in einer Ferienwohnung einen Reisepass auf einen Tisch
Für ausländische Gäste gelten bei der Beherbergung besondere Vorgaben des Bundesmeldegesetzes.Bild: mit einem Bildmodell erzeugt

Wer eine Ferienwohnung vermietet, muss bei der Anreise nicht erst nach Unterlagen suchen. Für ausländische Feriengäste enthält das Bundesmeldegesetz eine besondere Pflicht: Der Betreiber der Beherbergungsstätte benötigt einen besonderen Meldeschein und muss das Ausweisdokument bei Ankunft prüfen. Das gilt auch dann, wenn die Unterkunft ohne Rezeption betrieben wird.

Diese Pflicht ist von der kommunalen Gästekarte, dem Kurbeitrag und der Beherbergungsstatistik zu trennen. Die Gemeinde kann für diese Bereiche weitere Daten und eigene Fristen vorgeben. Für den Meldeschein ausländischer Gäste sind jedoch vor allem Paragraf 29 und Paragraf 30 Bundesmeldegesetz maßgeblich. Die rechtliche Einordnung dieses Beitrags hat der Autor dieses Fachbeitrags für kleine Ferienvermietungen aufbereitet.

§ 29 BMG gilt für Beherbergungsstätten und ausländische Gäste

Paragraf 29 Bundesmeldegesetz, kurz BMG, richtet sich an Leiter von Beherbergungsstätten. Dazu können neben Hotels auch privat geführte Ferienwohnungen und Ferienhäuser gehören, wenn dort Personen beherbergt werden. Entscheidend ist nicht, ob eine Rezeption, ein Nachtportier oder eine Hotelsoftware vorhanden ist.

Die besondere Meldescheinpflicht betrifft beherbergte ausländische Personen. Als ausländisch gilt, wer nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Bei mehreren Staatsangehörigkeiten kommt es deshalb darauf an, ob die Person auch Deutsche oder Deutscher ist.

Seit Januar 2025 keine besondere BMG Pflicht mehr für deutsche Gäste

Die besondere melderechtliche Pflicht für deutsche Staatsangehörige ist zum 1. Januar 2025 entfallen. Deutsche Feriengäste müssen daher nicht mehr wegen Paragraf 29 BMG einen besonderen Meldeschein ausfüllen. Für ausländische Gäste besteht die Regel weiterhin.

Das bedeutet nicht, dass bei deutschen Gästen generell keine Anmeldung mehr erforderlich sein kann. Kurbeitragssatzungen, Fremdenverkehrsabgaberegelungen, Gästekartenverfahren und landesrechtliche Statistikpflichten können weiterhin Angaben verlangen. Welche Daten hierfür nötig sind, hängt von der Satzung der jeweiligen Gemeinde und vom einschlägigen Landesrecht ab. Einen Überblick über die geänderte Rechtslage bietet der Beitrag Meldescheinpflicht seit 2025: Was sich für Vermieter ändert.

Vor der Buchung einen klaren Ablauf festlegen

Vermieter sollten die Frage nach der Staatsangehörigkeit nicht erst beim Ausfüllen von Papierformularen klären. Sinnvoll ist ein vorbereiteter Anreiseablauf: Buchung prüfen, ausländischen Gast erkennen, Meldeschein bereitlegen und die Dokumentenprüfung für die Ankunft einplanen. Dabei darf eine Buchungsangabe nicht ungeprüft an die Stelle der gesetzlich vorgeschriebenen Passvorlage treten.

Für Familien und Reisegruppen ist es außerdem hilfreich, vorab festzulegen, wer den Meldeschein entgegennimmt und wo er bis zur Abreise sicher abgelegt wird. Das verhindert, dass Unterlagen mit Rechnungen, Schlüsselübergabeprotokollen oder Unterlagen zur Kurbeitragsabrechnung vermischt werden.

Der Meldeschein muss am Tag der Ankunft ausgefüllt werden

Nach Paragraf 29 Absatz 2 BMG hat die beherbergte ausländische Person am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben. Die Frist knüpft damit an den tatsächlichen Anreisetag an. Ein Nachholen bei Abreise oder erst nach dem Wochenende erfüllt diese Vorgabe nicht.

Die Unterschrift ist Teil der Pflicht. Ein Vermieter sollte deshalb nicht lediglich Daten aus dem Buchungsportal übernehmen und einen noch nicht unterschriebenen Vordruck abheften. Auch eine später per Nachricht bestätigte Dateneingabe ersetzt nicht ohne Weiteres den gesetzlich vorgesehenen Ablauf.

Praktischer Ablauf für eine Anreise ohne Rezeption

Bei persönlicher Schlüsselübergabe kann der Ablauf unmittelbar verbunden werden: Meldeschein vorlegen, Gast ausfüllen und unterschreiben lassen, Pass oder Passersatz vorlegen lassen und die erforderliche Prüfung vornehmen. Bei kontaktloser Anreise muss die Vermietung den rechtzeitigen Zugang zum Meldeschein und die Vorlage des Dokuments am Anreisetag organisatorisch sicherstellen.

Wer die Schlüsselbox bereits morgens freigibt, sollte die gesetzlich erforderliche Prüfung nicht auf den nächsten Tag verschieben. Praktisch kann ein vereinbarter Termin, eine betreute Übergabe oder ein anderer Ablauf nötig sein, der die Vorlage bei Ankunft ermöglicht. Welcher Weg vor Ort realistisch ist, sollte vor Beginn der Saison festgelegt und intern dokumentiert werden.

Für mitreisende Personen enthält das Gesetz eine eigene Regelung zu den anzugebenden Daten. Vermieter sollten daher nicht eigenmächtig für jede Person zusätzliche vollständige Einzelblätter verlangen, wenn der gesetzliche besondere Meldeschein die Gruppe bereits abbildet. Umgekehrt dürfen erforderliche Angaben nicht fehlen, nur weil die Buchung auf einen Namen lautet.

§ 30 BMG bestimmt die erforderlichen Angaben

Paragraf 30 Absatz 2 BMG legt fest, welche Angaben der besondere Meldeschein enthalten muss. Der Vermieter sollte seinen Vordruck daran ausrichten und keine unklaren Mischformulare verwenden. Ein Formular für den Kurbeitrag kann zusätzliche Felder benötigen, ist aber rechtlich nicht automatisch der besondere Meldeschein nach dem Bundesmeldegesetz.

Diese Daten gehören auf den besonderen Meldeschein

  • Datum der Ankunft und Datum der voraussichtlichen Abreise,
  • Familienname und Vornamen der beherbergten Person,
  • Geburtsdatum,
  • Staatsangehörigkeiten,
  • Anschrift,
  • Zahl der Mitreisenden und deren Staatsangehörigkeiten,
  • Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes bei ausländischen Personen.

Die Angabe zur Abreise lautet im Gesetz bewusst voraussichtliche Abreise. Ändert sich der Aufenthalt, ist es sinnvoll, den tatsächlichen Vorgang für die eigenen Unterlagen und die kommunale Abrechnung sauber nachzuhalten. Ob und wie Angaben für Kurbeitrag oder Statistik bei einer Verlängerung zu berichtigen sind, richtet sich allerdings nach den jeweils geltenden kommunalen und landesrechtlichen Vorgaben.

Meldeschein und kommunale Gästedaten getrennt denken

Viele Kurorte benötigen für die Kurbeitragsabrechnung Angaben zu Alter, Ermäßigungen, Befreiungen, Aufenthaltsdauer oder dem Grund eines Aufenthalts. Diese Felder gehören nicht allein deshalb zum besonderen Meldeschein nach Paragraf 30 Absatz 2 BMG. Vermieter sollten daher kenntlich machen, welche Daten auf einer gesetzlichen Meldescheinpflicht beruhen und welche Daten für eine kommunale Abgabe erforderlich sind.

Das erleichtert auch die spätere Abrechnung. Eine vorbereitete Gästeliste kann die notwendigen Prozesse zusammenführen, ohne die Rechtsgrundlagen zu vermengen. Welche Stelle für Meldeschein, Kurbeitrag und Statistik zuständig ist, erläutert der Beitrag Meldeschein, Kurbeitrag und Statistik: Wer ist wofür zuständig?.

Der Pass oder Passersatz wird bei Ankunft vorgelegt

Paragraf 30 Absatz 2 BMG verlangt von der ausländischen beherbergten Person, bei der Ankunft einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz vorzulegen. Der Betreiber der Beherbergungsstätte muss die im Meldeschein gemachten Angaben, soweit das Gesetz es vorsieht, unverzüglich mit den Angaben des Dokuments abgleichen.

Die Passprüfung Beherbergung ist deshalb mehr als das bloße Entgegennehmen einer Passnummer. Der Gast legt das Originaldokument vor, der Vermieter vergleicht die erforderlichen Angaben mit dem Meldeschein und hält den Meldeschein anschließend ordnungsgemäß vor. Eine Kopie des Passes ist für diesen Zweck nach dem Bundesmeldegesetz nicht vorgesehen.

Keine Passkopien als Ersatz für die Prüfung sammeln

Eine Foto- oder Papierkopie ist nicht dasselbe wie die Vorlage eines anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes bei Ankunft. Zudem sind Kopien von Ausweisdokumenten datenschutzrechtlich besonders sensibel. Wer Kopien speichern möchte, benötigt dafür eine eigenständige tragfähige Rechtsgrundlage und muss die Vorgaben des Personalausweisgesetzes sowie des Datenschutzrechts beachten.

Für den üblichen Meldescheinablauf ist es deshalb besser, die gesetzlich verlangte Prüfung einzuplanen, statt routinemäßig Dokumentkopien anzufordern und abzulegen. Das reduziert zugleich unnötige Datenbestände. Bei Zweifeln an Dokumenten, Staatsangehörigkeit oder dem richtigen Verfahren ist eine rechtliche Beratung im Einzelfall sinnvoll.

Der Betreiber darf Meldescheine nicht frei für andere Zwecke verwenden

Paragraf 30 Absatz 3 BMG begrenzt die Verwendung der Meldescheindaten. Die Daten dürfen für die Erfüllung der Aufgaben nach Paragraf 29 und Paragraf 30 BMG sowie zur Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen verarbeitet werden. Der besondere Meldeschein ist damit kein frei nutzbarer Kontaktbogen für die Vermietung.

Für Newsletter, Werbung, Gästebindung oder die Weitergabe an Dritte dürfen die Pflichtdaten nicht einfach verwendet werden. Auch das Einscannen eines Meldescheins in ein allgemeines Kundenverwaltungssystem kann problematisch sein, wenn dort Personen Zugriff erhalten, die die Daten für andere Zwecke verwenden könnten.

Freiwillige Angaben sauber abtrennen

Wenn Vermieter zusätzliche Angaben erheben möchten, etwa eine E-Mail-Adresse für Ausflugstipps oder eine Einwilligung in Werbung, müssen diese von den Pflichtangaben getrennt werden. Dafür gelten die Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO, und insbesondere die Anforderungen an eine informierte, freiwillige Einwilligung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7 DSGVO.

Freiwilligkeit fehlt regelmäßig, wenn ein Gast den Eindruck erhält, er könne ohne Werbeeinwilligung nicht einchecken. Eine getrennte Auswahlmöglichkeit, ein klar benannter Zweck und eine eigene Löschregel sind daher sinnvoll. Das gilt unabhängig davon, ob der Vermieter auf Papier arbeitet oder Daten digital führt.

Nach zwölf Monaten folgt die fristgerechte Vernichtung

Nach Paragraf 30 Absatz 4 BMG sind besondere Meldescheine vom Tag der Ankunft an zwölf Monate aufzubewahren. Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist müssen sie vernichtet werden. Die gesetzliche Frist beginnt somit nicht mit der Abreise, der Monatsabrechnung oder dem Ende des Kalenderjahres.

Vernichtungstermine schon beim Ablegen festlegen

Bei Papiermeldescheinen empfiehlt sich eine Ablage nach Ankunftsmonat. Ergänzen Sie auf dem Ordner oder in einer Fristenliste den Zeitpunkt, ab dem die Unterlagen vernichtet werden müssen. Die Vernichtung muss so erfolgen, dass personenbezogene Daten nicht wiederhergestellt oder von Unbefugten gelesen werden können.

Auch bei digitalisierten Arbeitsabläufen ist die Frist nicht erledigt, nur weil eine Tabelle bereinigt wurde. Maßgeblich sind alle gespeicherten Meldescheine und Kopien oder Scans, soweit diese überhaupt zulässig angelegt wurden. Andere Unterlagen können abweichenden Aufbewahrungsfristen unterliegen, etwa wegen steuerrechtlicher Vorgaben oder kommunaler Satzungen. Sie dürfen deshalb nicht pauschal gemeinsam mit dem Meldeschein vernichtet werden.

Eine monatliche Fristenkontrolle verhindert die Suche in alten Bescheiden und Akten. Für die übrigen Unterlagen einer Ferienvermietung hilft der Beitrag Unterlagen für Ferienvermieter: Inhalte und Aufbewahrung, die verschiedenen Dokumentarten getrennt zu prüfen.

Den Anreiseablauf vor der Saison verbindlich vorbereiten

Für ausländische Feriengäste gilt: Am Anreisetag wird der besondere Meldeschein ausgefüllt und unterschrieben, der anerkannte und gültige Pass oder Passersatz wird vorgelegt, die gesetzlich erforderlichen Angaben werden abgeglichen und der Meldeschein geschützt abgelegt. Nach zwölf Monaten beginnt der dreimonatige Zeitraum für die Vernichtung. Deutsche Gäste unterliegen seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr dieser besonderen Meldescheinpflicht nach dem BMG, kommunale und statistische Pflichten können jedoch daneben weiterbestehen.

Bereiten Sie Vordruck, Zuständigkeit, Dokumentenprüfung, sichere Ablage und Vernichtungsübersicht vor der ersten Anreise vor. So werden Bundesmeldegesetz, kommunaler Kurbeitrag und Statistik nicht zu drei ungeordneten Zettelstapeln. Mit Gastblatt für Gästeanmeldung, Kurbeitragsabrechnung und Statistikmeldung aus einer Gästeliste lassen sich diese Arbeitsabläufe in einer gemeinsamen Gästeliste organisieren. Wenn Sie eine Vorführung oder frühen Zugang wünschen, nutzen Sie das Kontaktformular auf der Kontaktseite.